§ 17 TAHG 2012 Sicherheitstechnische Prüfung

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und

b)

geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.

  1. (1)Absatz eins,Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen. Eine sicherheitstechnische Prüfung von solchen Aufzügen ist nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. a)Litera aeine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Abs. 1, undeine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Absatz eins,, und
    2. b)Litera bgeeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 22.12.2012 bis 06.07.2026
Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und

b)

geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.

  1. (1)Absatz eins,Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen. Eine sicherheitstechnische Prüfung von solchen Aufzügen ist nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. a)Litera aeine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Abs. 1, undeine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Absatz eins,, und
    2. b)Litera bgeeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.

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