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Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln
Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:
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Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln
Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:
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