§ 8 TAHG 2012 Betriebskontrollen

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.

(2) Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 2 bis 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 423/2011.

(3) Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt § 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.

(4) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

  1. (1)Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 1 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 350/2016.Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2016,.
  3. (3)Absatz 3,Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt § 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt Paragraph 7, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
  4. (4)Absatz 4,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 22.12.2012 bis 06.07.2026
(1) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.

(2) Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 2 bis 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 423/2011.

(3) Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt § 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.

(4) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

  1. (1)Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 1 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 350/2016.Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2016,.
  3. (3)Absatz 3,Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt § 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt Paragraph 7, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
  4. (4)Absatz 4,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

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