§ 5 Oö. ASG

Oö. Artenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2026 bis 31.12.9999

Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sindGeschützt im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 sind

1.

die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2.

freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3.

die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

  1. 1.Ziffer einsdie in Oberösterreich wildlebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,
  2. 2.Ziffer 2wildlebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und
  3. 3.Ziffer 3die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2003, 74/2007, 40/2014, 48/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 85 aus 2003,, 74 aus 2007,, 40 aus 2014,, 48 aus 2026,)

Stand vor dem 25.06.2026

In Kraft vom 28.06.2014 bis 25.06.2026

Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sindGeschützt im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 sind

1.

die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2.

freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3.

die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

  1. 1.Ziffer einsdie in Oberösterreich wildlebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,
  2. 2.Ziffer 2wildlebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und
  3. 3.Ziffer 3die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2003, 74/2007, 40/2014, 48/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 85 aus 2003,, 74 aus 2007,, 40 aus 2014,, 48 aus 2026,)

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