§ 5 Oö. ASG § 5

Oö. Artenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind

1.

die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2.

freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.4.197930. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.NrABl. Nr. L 10320 vom 25. April 197926.1.2010, S. 1 7 ff, i.d.F.in der Fassung der Richtlinie 972013/4917/EWG der KommissionEU vom 2913. Juli 1997Mai 2013, ABl.NrABl. Nr. L 223158 vom 13.8.199710.6.2013, S. 9 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3.

die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 17.08.2007 bis 27.06.2014

Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind

1.

die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2.

freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.4.197930. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.NrABl. Nr. L 10320 vom 25. April 197926.1.2010, S. 1 7 ff, i.d.F.in der Fassung der Richtlinie 972013/4917/EWG der KommissionEU vom 2913. Juli 1997Mai 2013, ABl.NrABl. Nr. L 223158 vom 13.8.199710.6.2013, S. 9 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3.

die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

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