§ 5 Oö. ASG § 5

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind

1.

die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2.

freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3.

die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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