Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sindGeschützt im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 sind
1.Ziffer einsdie in Oberösterreich wildlebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,
2.Ziffer 2wildlebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und
3.Ziffer 3die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.
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