§ 9 Oö. ASG

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 9

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume

geschützter Tiere

 

Zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere ist in der freien Natur verboten:

1.

die Beseitigung von Schilf- und Röhrichtbeständen;

2.

in der Zeit vom 1. April bis 30. September das Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen, das Mähen von Schilf, das Verbrennen von Reisig und

3.

in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli das Entleeren stehender Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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