§ 3 Oö. ASG

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 3

Dauer und Ort des Schutzes

 

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001 gilt für die in den §§ 1 und 2 genannten Arten ganzjährig im gesamten Landesgebiet. Soweit in den Anlagen 1 und 2 ein Ort des Schutzes ausdrücklich festgelegt ist, ist lediglich ein Ausgraben, Entfernen vom Standort sowie ein Beschädigen oder Vernichten dieser Arten an den angeführten Orten verboten.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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