§ 12 Oö. ASG

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 12

Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder

Tötens geschützter Tiere

 

(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:

1.

für Säugetiere:

-

als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

-

künstliche Lichtquellen;

-

Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;

-

Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Armbrüste;

-

Gift und vergiftende oder betäubende Köder;

-

Begasen oder Ausräuchern;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

2.

für Vögel, unbeschadet des § 11:

-

Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische Schläge erteilende Geräte;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

 

(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit

einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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