§ 10 Oö. ASG

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 10

Ausnahmebestimmungen betreffend geschützte Tiere

 

Gemäß § 29 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten für folgende Tierarten unbeschadet der Vorschriften des § 30 Oö. NSchG 2001 nachstehende besondere Bestimmungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung:

1.

Für das Fangen der Hügelbauenden Waldameise (Formica sp., alle Arten) zur Teilung der Ameisenhügel ist ein Nachweis über die für die Teilung notwendigen Kenntnisse zu erbringen.

2.

Offensichtlich verletzte, kranke oder sonst pflegebedürftige Vögel sind möglichst artgerecht zu halten und zu pflegen und sobald wie möglich wieder freizulassen. Ist eine Freilassung der Vögel nicht möglich, dürfen sie nur dann zu Zuchtzwecken verwendet werden, wenn die nachgezüchteten Vögel wieder in die freie Natur entlassen werden. Eine Nachzucht zu kommerziellen Zwecken ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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