Gesamte Rechtsvorschrift Oö. ASG

Oö. Artenschutzverordnung

Oö. ASG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.08.2020
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung)

StF: LGBl.Nr. 73/2003

§ 1 Oö. ASG § 1


Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind:

1.

die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten und

2.

die im Anhang IV lit. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff (in der Folge „FFH-Richtlinie“) angeführten Pflanzenarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wild wachsen.

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

§ 2 Oö. ASG Teilweise geschützte Pflanzenarten


Teilweise geschützt im Sinn des § 28 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sind Pflanzen der in Anlage 2 genannten Arten.

§ 3 Oö. ASG


§ 3

Dauer und Ort des Schutzes

 

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001 gilt für die in den §§ 1 und 2 genannten Arten ganzjährig im gesamten Landesgebiet. Soweit in den Anlagen 1 und 2 ein Ort des Schutzes ausdrücklich festgelegt ist, ist lediglich ein Ausgraben, Entfernen vom Standort sowie ein Beschädigen oder Vernichten dieser Arten an den angeführten Orten verboten.

§ 4 Oö. ASG Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen


Zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen ist in der freien Natur verboten:

1.

das Entfernen und Überfluten von mit Torfmoosen (Sphagnum sp., alle Arten) bewachsenen Gesteinsblöcken;

2.

das Schlägern von Bäumen mit einer Population der Lungen-Flechte (Lobaria pulmonaria) und

3.

das Beseitigen von Steinblöcken mit einer Population der Pustel-Nabelflechte (Lasallia pustulata).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

§ 5 Oö. ASG § 5


Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind

1.

die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2.

freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3.

die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei leben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2003, 74/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

§ 6 Oö. ASG


Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 und 8 nicht anderes bestimmen.

§ 7 Oö. ASG


§ 7

Sonderbestimmungen für den Igel

 

Exemplare von Braunbrustigel (Erinaceus europaeus) und Weißbrustigel (Erinaceus concolor), die sich nicht im Winterquartier befinden und ein Gewicht von weniger als 800 g aufweisen, dürfen in der Zeit vom 1. November bis 1. April gefangen und gehalten werden.

§ 8 Oö. ASG


(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist

-

in Landschaftsschutzgebieten (§ 11 Oö. NSchG 2001);

-

in Geschützten Landschaftsteilen (§ 12 Oö. NSchG 2001);

-

in Naturschutzgebieten (§ 25 Oö. NSchG 2001);

-

im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (§ 3 Oö. Nationalparkgesetz);

-

in Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);

-

an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See;

-

an Donau, Inn, Salzach;

-

an der Enns von Flusskilometer 36 bis 33,6 (Mündung Dambach bis zur Wehranlage Garsten), von Flusskilometer 30,5 bis 19,8 (= Kraftwerk Staning), von Flusskilometer 18 bis 13,9 (= Kraftwerk Mühlrading), von Flusskilometer 11,4 bis 8,2 (= Kraftwerk Thurnsdorf) und von Flusskilometer 5,3 bis zur Mündung in die Donau sowie

-

an der Traun von Flusskilometer 67,5 bis 66,9, von Flusskilometer 55,4 bis 54,8 und von Flusskilometer 44,5 bis 36,2. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(2) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen sowie mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands zu töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:

1.

außerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;

2.

an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;

2a.

im Naturschutzgebiet „Krumme Steyrling“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;

3.

im Europaschutzgebiet „Untere Traun“

a)

an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;

b)

an der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;

c)

an den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.

In den in Z 3 genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019, 54/2020)

(3) Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 3 Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) und die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines Fangverzeichnisses (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) verpflichtet waren.

(4) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis März jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind unverzüglich schriftlich oder im elektronischen Weg der Landesregierung unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber verpflichtet, jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorgangs) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) bis spätestens 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

§ 8a Oö. ASG § 8a


Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1.

Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen ist in der Zeit von 1. Juli bis 28./29. Februar, das Fangen und/oder Erlegen von Elstern ist in der Zeit von 1. August bis 28./29. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten, des Gebiets des Nationalparks und von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) erlaubt.

2.

Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen und Elstern ist nur durch befugte Jägerinnen und Jäger mit hiefür geeigneten Jagdwaffen, durch Beizjagd oder unter Verwendung der nordischen Krähenfalle oder des kleinen Elsternfangs erlaubt.

3.

Bei Verwendung der nordischen Krähenfalle ist ein Mindestmaß der Grundfläche von 3 m x 2 m und der Höhe von 1,95 m einzuhalten. Durch die in 1,5 m Höhe angebrachten Einflugöffnungen entlang der Mittellinie des Daches hat die Falle eine entsprechende Abschrägung der Dachkonstruktion aufzuweisen. Die Maschenweite hat auf allen Flächen mindestens 4 cm bis max. 4,5 cm, die Drahtstärke etwa 3 mm zu betragen. Auf jeder Seite ist in der Höhe von ca. 1,2 m eine Sitzstange anzubringen. Die Einfluglöcher dürfen max. 32 cm x 32 cm groß sein, wobei diese durch entsprechend lange, glatte, an den Enden abgerundete Rundstäbe, die schräg nach unten weisen, auf 16 cm einheitlich zu verringern sind. Zum Entleeren der Fallen sind individuell gestaltete Eingangstüren einzubauen.

4.

Bei Verwendung des kleinen Elsternfangs darf eine Mindestgröße von 40 cm x 40 cm x 40 cm nicht unterschritten werden. Die Maschenweite hat mindestens 3 cm x 3 cm zu betragen.

5.

Die Fallen müssen täglich kontrolliert werden. Beifänge sind sofort freizulassen.

6.

Die Tötung der gefangenen Rabenkrähen und Elstern hat in nicht qualvoller Weise, rasch und schmerzlos zu erfolgen.

7.

Die Standorte der Fallen sind parzellenscharf sofort nach dem fängischen Aufstellen der bzw. dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bekanntzugeben. Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat auf Verlangen der Behörde bzw. deren Organe die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

8.

Außerhalb der in Z 1 genannten Zeiträume sind die Fallen entweder zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen. Dabei sind die Fallen so abzusichern, dass sie nicht absichtlich oder unabsichtlich fängisch gestellt werden können.

9.

Außerhalb der in Z 1 genannten Zeiträume dürfen nur nicht brütende, in Gruppen auftretende Rabenkrähen, so genannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.

10.

Landesweit dürfen pro Jagdjahr 23.000 Rabenkrähen und 2.500 Elstern entnommen werden. Bei einem Nachweis außergewöhnlicher Schadenssituationen ist die Entnahme von weiteren 5.000 Rabenkrähen zulässig.

11.

Die Anzahl der monatlich entnommenen Rabenkrähen und Elstern ist von der bzw. dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bis zum fünften Tag des Folgemonats an den Landesjagdverband bekanntzugeben. Dieser hat in geeigneter Weise die Jagdausübungsberechtigten vom Erreichen der in Z 11 festgelegten Höchstanzahl zu unterrichten. Spätestens am 30. April jeden Jahres hat der Landesjagdverband die jährlichen Gesamtzahlen, aufgeteilt nach den politischen Bezirken, der Oö. Landesregierung als Naturschutzbehörde zu melden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 20/2016)

§ 9 Oö. ASG


§ 9

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume

geschützter Tiere

 

Zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere ist in der freien Natur verboten:

1.

die Beseitigung von Schilf- und Röhrichtbeständen;

2.

in der Zeit vom 1. April bis 30. September das Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen, das Mähen von Schilf, das Verbrennen von Reisig und

3.

in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli das Entleeren stehender Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten.

§ 10 Oö. ASG


§ 10

Ausnahmebestimmungen betreffend geschützte Tiere

 

Gemäß § 29 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten für folgende Tierarten unbeschadet der Vorschriften des § 30 Oö. NSchG 2001 nachstehende besondere Bestimmungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung:

1.

Für das Fangen der Hügelbauenden Waldameise (Formica sp., alle Arten) zur Teilung der Ameisenhügel ist ein Nachweis über die für die Teilung notwendigen Kenntnisse zu erbringen.

2.

Offensichtlich verletzte, kranke oder sonst pflegebedürftige Vögel sind möglichst artgerecht zu halten und zu pflegen und sobald wie möglich wieder freizulassen. Ist eine Freilassung der Vögel nicht möglich, dürfen sie nur dann zu Zuchtzwecken verwendet werden, wenn die nachgezüchteten Vögel wieder in die freie Natur entlassen werden. Eine Nachzucht zu kommerziellen Zwecken ist unzulässig.

§ 11 Oö. ASG


§ 11

Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln

 

Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:

1.

Der Fang ist nur in der Zeit vom 15. September bis 30. November zulässig;

2.

von den genannten Vogelarten darf je Bewilligungsinhaber nur ein Exemplar pro Art gefangen werden, soferne nicht Z. 11 zur Anwendung kommt;

3.

die Höchstanzahl der zu fangenden Vögel ist mit 550 je Art und Fangsaison begrenzt; dies gilt nicht für den zulässigen Fang von Lockvögeln;

4.

der Fang ist nur zur Tageszeit (das ist die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) abseits von Tränken und Futterstellen und im Abstand von mehr als 300 m von Gebäuden, die überwiegend dem Wohnbedarf dienen, zulässig;

5.

der Vogelfänger hat bei dem gesamten Fangvorgang anwesend zu sein;

6.

der Fang ist nur mit Schlagnetzen im Ausmaß von höchstens 1 m mal 1 m oder mit Netzkloben zulässig;

7.

über Fangzeit, Ort, verwendetes Fangmittel und Fangerfolg ist ein Protokoll zu führen und der Behörde vorzulegen;

8.

die gefangenen Vögel sind bis spätestens 10. April des dem Fang folgenden Jahres wieder in einen für sie arttypischen Lebensraum freizulassen, sofern sie nicht als Lockvögel zulässigerweise gehalten werden;

9.

die Haltung der Vögel hat in arttypisch strukturierten Volieren mit einem Ausmaß von mindestens 2 m (Höhe) mal 2 m mal 1 m oder von mindestens 4 m³ bei einer Mindesthöhe von 1,5 m zu erfolgen;

10.

die Haltung in Käfigen ist nur während der Zeit der Ausstellungen zulässig. Die Bestimmungen der Außerlandwirtschaftlichen Tierhaltungs-Verordnung, LGBl. Nr. 94/2002, gelten sinngemäß;

11.

die zum rechtmäßigen Fang der genannten Vogelarten notwendigen Lockvögel dürfen nur in einer Menge von zwei Individuen pro Art bzw. Gesangsvariation beim Fichtenkreuzschnabel gefangen und gehalten werden;

12.

über Zu- und Abgänge der Lockvögel ist ein Protokoll zu führen;

13.

die Fangbewilligung darf nur für jeweils eine Fangsaison erteilt werden.

§ 12 Oö. ASG


§ 12

Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder

Tötens geschützter Tiere

 

(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:

1.

für Säugetiere:

-

als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

-

künstliche Lichtquellen;

-

Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;

-

Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Armbrüste;

-

Gift und vergiftende oder betäubende Köder;

-

Begasen oder Ausräuchern;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

2.

für Vögel, unbeschadet des § 11:

-

Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische Schläge erteilende Geräte;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

 

(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit

einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

§ 13 Oö. ASG


§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 47/2010)

Anlage

Oö. Artenschutzverordnung (Oö. ASG) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung)

StF: LGBl.Nr. 73/2003

Änderung

LGBl.Nr. 85/2003

LGBl.Nr. 148/2003

LGBl.Nr. 74/2007

LGBl.Nr. 65/2008

LGBl.Nr. 47/2010

LGBl.Nr. 40/2014 (RL 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193)

LGBl.Nr. 20/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 und 29 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 wird verordnet:

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