§ 20 TBG 2016 Anwendungsbereich

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 10.02.2023 bis 06.07.2026

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.

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