§ 20 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Hersteller, Importeure, Lieferanten oder Händler von energieverbrauchsrelevanten BauproduktenWirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Hersteller, Importeure, Lieferanten oder Händler von energieverbrauchsrelevanten BauproduktenWirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.

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