§ 2 TAHG 2012 Begriffsbestimmungen

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und die bestimmt sind

a)

zur Personenbeförderung,

b)

zur Personen- und Güterbeförderung oder

c)

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

(2) Hebeeinrichtungen sind Hebezeuge mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.

(3) Treppenschrägaufzüge sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattformen oder Rollstuhlplattformen, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.

(4) Güteraufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

(5) Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind.

(6) Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.

(7) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und Abwärtsbewegung bestimmt sind.

(8) Fahrsteige sind Anlagen, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich festgelegte Ebenen mit umlaufenden Plattenbändern bedienen und die zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt sind; nicht als Fahrsteige gelten Zauberteppiche und Schiförderbänder.

(9) Lastträger sind Teil einer Hebeanlage, auf oder in denen Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.

(10) Betreiber ist der Eigentümer oder Inhaber einer Hebeanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.

(11) Prüfzeugnis ist eine Urkunde, die eine Anlage definiert und die die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt.

  1. (1)Absatz eins,Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und die bestimmt sind
    1. a)Litera azur Personenbeförderung,
    2. b)Litera bzur Personen- und Güterbeförderung oder
    3. c)Litera cnur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
  2. (2)Absatz 2,Hebeeinrichtungen sind Hebezeuge mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.
  3. (3)Absatz 3,Treppenschrägaufzüge sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattformen oder Rollstuhlplattformen, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
  4. (4)Absatz 4,Güteraufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
  5. (5)Absatz 5,Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind.
  6. (6)Absatz 6,Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.
  7. (7)Absatz 7,Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und Abwärtsbewegung bestimmt sind.
  8. (8)Absatz 8,Fahrsteige sind Anlagen, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich festgelegte Ebenen mit umlaufenden Plattenbändern bedienen und die zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt sind; nicht als Fahrsteige gelten Zauberteppiche und Schiförderbänder.
  9. (9)Absatz 9,Lastträger sind Teil einer Hebeanlage, auf oder in denen Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.
  10. (10)Absatz 10,Betreiber ist der Eigentümer oder Inhaber einer Hebeanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.
  11. (11)Absatz 11,Prüfzeugnis ist eine Urkunde, die eine Anlage definiert und die die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt.
  12. (12)Absatz 12,Krisenrelevante Waren sind Waren im Sinn des Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024.Krisenrelevante Waren sind Waren im Sinn des Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), Amtsblatt , L, 2024/2747, 8.11.2024.

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 22.12.2012 bis 06.07.2026
(1) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und die bestimmt sind

a)

zur Personenbeförderung,

b)

zur Personen- und Güterbeförderung oder

c)

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

(2) Hebeeinrichtungen sind Hebezeuge mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.

(3) Treppenschrägaufzüge sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattformen oder Rollstuhlplattformen, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.

(4) Güteraufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

(5) Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind.

(6) Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.

(7) Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und Abwärtsbewegung bestimmt sind.

(8) Fahrsteige sind Anlagen, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich festgelegte Ebenen mit umlaufenden Plattenbändern bedienen und die zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt sind; nicht als Fahrsteige gelten Zauberteppiche und Schiförderbänder.

(9) Lastträger sind Teil einer Hebeanlage, auf oder in denen Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.

(10) Betreiber ist der Eigentümer oder Inhaber einer Hebeanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.

(11) Prüfzeugnis ist eine Urkunde, die eine Anlage definiert und die die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt.

  1. (1)Absatz eins,Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und die bestimmt sind
    1. a)Litera azur Personenbeförderung,
    2. b)Litera bzur Personen- und Güterbeförderung oder
    3. c)Litera cnur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
  2. (2)Absatz 2,Hebeeinrichtungen sind Hebezeuge mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.
  3. (3)Absatz 3,Treppenschrägaufzüge sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattformen oder Rollstuhlplattformen, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
  4. (4)Absatz 4,Güteraufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
  5. (5)Absatz 5,Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind.
  6. (6)Absatz 6,Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.
  7. (7)Absatz 7,Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und Abwärtsbewegung bestimmt sind.
  8. (8)Absatz 8,Fahrsteige sind Anlagen, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich festgelegte Ebenen mit umlaufenden Plattenbändern bedienen und die zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt sind; nicht als Fahrsteige gelten Zauberteppiche und Schiförderbänder.
  9. (9)Absatz 9,Lastträger sind Teil einer Hebeanlage, auf oder in denen Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.
  10. (10)Absatz 10,Betreiber ist der Eigentümer oder Inhaber einer Hebeanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.
  11. (11)Absatz 11,Prüfzeugnis ist eine Urkunde, die eine Anlage definiert und die die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt.
  12. (12)Absatz 12,Krisenrelevante Waren sind Waren im Sinn des Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024.Krisenrelevante Waren sind Waren im Sinn des Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), Amtsblatt , L, 2024/2747, 8.11.2024.

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