§ 65 Oö. GemO 1990 § 65

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans odererforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist überdies in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die Beschlussfassung bzw.erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2018

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans odererforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist überdies in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die Beschlussfassung bzw.erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

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