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(1Anm: LGBl.Nr. 91/2018, 55/2026) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzwAnmerkung, LGBl.Nr. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit91 aus 2018,, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist55 aus 2026, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.
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(1Anm: LGBl.Nr. 91/2018, 55/2026) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzwAnmerkung, LGBl.Nr. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit91 aus 2018,, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist55 aus 2026, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.
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