§ 38 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von einer MindestanzahlMindestzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangtwahlberechtigten Gemeindemitglieder unterstützt wird. Diese MindestanzahlMindestzahl berechnet sich wie folgt:Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (Paragraph 43,) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Absatz 4, beantragt und dieser Antrag von einer MindestanzahlMindestzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangtwahlberechtigten Gemeindemitglieder unterstützt wird. Diese MindestanzahlMindestzahl berechnet sich wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsin Gemeinden mit bis zu 1.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 18 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber durch 50 Personen, wobei eine Unterstützung durch 150 Personen jedenfalls ausreicht;
    2. 2.Ziffer 2in Gemeinden mit mehr als 1.000 und bis zu 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 15 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 900 Personen jedenfalls ausreicht;
    3. 3.Ziffer 3in Gemeinden mit mehr als 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 9 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 1.400 Personen jedenfalls ausreicht.
    (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 55/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015LGBl.Nr. 41 aus 2015,, 55 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015LGBl.Nr. 41 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Einbringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Einbringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)
  4. (4)Absatz 4Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages, beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages, beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Absatz eins, Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.
  5. (5)Absatz 5Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnis vorgesehen werden.
  6. (6)Absatz 6Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister gemäß § 94 kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 und der Europa-Wählerevidenz (Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996) anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister gemäß Paragraph 94, kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, und der Europa-Wählerevidenz (Europa-Wählerevidenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025)
  8. (8)Absatz 8Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
  9. (9)Absatz 9Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)
  10. (10)Absatz 10Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)
  11. (3)Absatz 3,Der Gegenstand der Volksbefragung muss in Form einer Frage vom Gemeinderat oder vom wahlberechtigten Gemeindemitglied bei der Antragstellung gemäß Abs. 4 so formuliert werden, dass diese mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)Der Gegenstand der Volksbefragung muss in Form einer Frage vom Gemeinderat oder vom wahlberechtigten Gemeindemitglied bei der Antragstellung gemäß Absatz 4, so formuliert werden, dass diese mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  12. (4)Absatz 4,Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Sofern kein Bescheid nach Abs. 6 erlassen wird, sind spätestens zwei Wochen nach der Einbringung dieses Antrags der Wortlaut der Frage, die erforderliche Mindestzahl von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die sich diesem Begehren durch Abgabe einer Unterstützungserklärung anschließen müssen, und der dabei einzuhaltende Vorgang von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Sofern kein Bescheid nach Absatz 6, erlassen wird, sind spätestens zwei Wochen nach der Einbringung dieses Antrags der Wortlaut der Frage, die erforderliche Mindestzahl von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die sich diesem Begehren durch Abgabe einer Unterstützungserklärung anschließen müssen, und der dabei einzuhaltende Vorgang von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  13. (5)Absatz 5,Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Abs. 4 beim Gemeindeamt persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Unterstützungserklärungen sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach Errichtung der Niederschrift von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu überprüfen und im Fall der Zulässigkeit in chronologischer Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren und in eine Liste einzutragen, die Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse des wahlberechtigten Gemeindemitglieds sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten hat. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat. In die Liste ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Abgabe von Unterstützungserklärungen, im Fall der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Absatz 4, beim Gemeindeamt persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Unterstützungserklärungen sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach Errichtung der Niederschrift von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu überprüfen und im Fall der Zulässigkeit in chronologischer Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren und in eine Liste einzutragen, die Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse des wahlberechtigten Gemeindemitglieds sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten hat. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat. In die Liste ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Abgabe von Unterstützungserklärungen, im Fall der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  14. (6)Absatz 6,Entspricht ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Abs. 4 nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 5, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. im Fall des Abs. 5 binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate. Sollte der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt für zulässig erklärt werden, hat die Kundmachung gemäß Abs. 4 sofort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Entspricht ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Absatz 4, nicht den Erfordernissen nach Absatz eins bis 5, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. im Fall des Absatz 5, binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate. Sollte der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt für zulässig erklärt werden, hat die Kundmachung gemäß Absatz 4, sofort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  15. (7)Absatz 7,Ein Antrag gemäß Abs. 4 kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zum Beschluss des Gemeinderats auf Durchführung einer Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden; der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und kann beschließen, dass trotzdem eine Volksbefragung durchzuführen ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025, 55/2026)Ein Antrag gemäß Absatz 4, kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zum Beschluss des Gemeinderats auf Durchführung einer Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden; der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und kann beschließen, dass trotzdem eine Volksbefragung durchzuführen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  16. (8)Absatz 8,Nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Durchführung der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird, hat der Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens jedoch nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung zu beschließen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Durchführung der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl gemäß Absatz 4, erreicht wird, hat der Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens jedoch nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung zu beschließen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  17. (9)Absatz 9,Im Beschluss auf Vornahme einer Volksbefragung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksbefragung liegen darf. Als Tag der Volksbefragung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten vorgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 55/2026)Im Beschluss auf Vornahme einer Volksbefragung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksbefragung liegen darf. Als Tag der Volksbefragung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten vorgesehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 55 aus 2026,)
  18. (10)Absatz 10,Der Tag der Volksbefragung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister gemäß § 94 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 55/2026)Der Tag der Volksbefragung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister gemäß Paragraph 94, kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a, Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 55 aus 2026,)
  19. (11)Absatz 11,Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hergestellt werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hergestellt werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen. Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraphen 24 und 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  20. (12)Absatz 12,Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass
    • -Strichaufzählungkeine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen, und
    • -Strichaufzählungdie Befugnis, Wahlzeugen zu entsenden, den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zusteht.
    Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die §§ 26, 27 und § 28 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die Paragraphen 26, 27 und Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  21. (1113)Absatz 1113,DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen; und die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des GemeinderatesGemeinderats aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025LGBl.Nr. 55/2026)DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen; und die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des GemeinderatesGemeinderats aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025LGBl.Nr. 55 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von einer MindestanzahlMindestzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangtwahlberechtigten Gemeindemitglieder unterstützt wird. Diese MindestanzahlMindestzahl berechnet sich wie folgt:Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (Paragraph 43,) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Absatz 4, beantragt und dieser Antrag von einer MindestanzahlMindestzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangtwahlberechtigten Gemeindemitglieder unterstützt wird. Diese MindestanzahlMindestzahl berechnet sich wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsin Gemeinden mit bis zu 1.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 18 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber durch 50 Personen, wobei eine Unterstützung durch 150 Personen jedenfalls ausreicht;
    2. 2.Ziffer 2in Gemeinden mit mehr als 1.000 und bis zu 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 15 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 900 Personen jedenfalls ausreicht;
    3. 3.Ziffer 3in Gemeinden mit mehr als 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 9 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 1.400 Personen jedenfalls ausreicht.
    (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 55/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015LGBl.Nr. 41 aus 2015,, 55 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015LGBl.Nr. 41 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Einbringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Einbringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)
  4. (4)Absatz 4Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages, beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages, beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Absatz eins, Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.
  5. (5)Absatz 5Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnis vorgesehen werden.
  6. (6)Absatz 6Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister gemäß § 94 kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 und der Europa-Wählerevidenz (Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996) anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister gemäß Paragraph 94, kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, und der Europa-Wählerevidenz (Europa-Wählerevidenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025)
  8. (8)Absatz 8Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
  9. (9)Absatz 9Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)
  10. (10)Absatz 10Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)
  11. (3)Absatz 3,Der Gegenstand der Volksbefragung muss in Form einer Frage vom Gemeinderat oder vom wahlberechtigten Gemeindemitglied bei der Antragstellung gemäß Abs. 4 so formuliert werden, dass diese mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)Der Gegenstand der Volksbefragung muss in Form einer Frage vom Gemeinderat oder vom wahlberechtigten Gemeindemitglied bei der Antragstellung gemäß Absatz 4, so formuliert werden, dass diese mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  12. (4)Absatz 4,Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Sofern kein Bescheid nach Abs. 6 erlassen wird, sind spätestens zwei Wochen nach der Einbringung dieses Antrags der Wortlaut der Frage, die erforderliche Mindestzahl von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die sich diesem Begehren durch Abgabe einer Unterstützungserklärung anschließen müssen, und der dabei einzuhaltende Vorgang von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Sofern kein Bescheid nach Absatz 6, erlassen wird, sind spätestens zwei Wochen nach der Einbringung dieses Antrags der Wortlaut der Frage, die erforderliche Mindestzahl von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die sich diesem Begehren durch Abgabe einer Unterstützungserklärung anschließen müssen, und der dabei einzuhaltende Vorgang von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  13. (5)Absatz 5,Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Abs. 4 beim Gemeindeamt persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Unterstützungserklärungen sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach Errichtung der Niederschrift von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu überprüfen und im Fall der Zulässigkeit in chronologischer Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren und in eine Liste einzutragen, die Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse des wahlberechtigten Gemeindemitglieds sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten hat. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat. In die Liste ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Abgabe von Unterstützungserklärungen, im Fall der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Absatz 4, beim Gemeindeamt persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Unterstützungserklärungen sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach Errichtung der Niederschrift von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu überprüfen und im Fall der Zulässigkeit in chronologischer Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren und in eine Liste einzutragen, die Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse des wahlberechtigten Gemeindemitglieds sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten hat. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat. In die Liste ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Abgabe von Unterstützungserklärungen, im Fall der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  14. (6)Absatz 6,Entspricht ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Abs. 4 nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 5, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. im Fall des Abs. 5 binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate. Sollte der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt für zulässig erklärt werden, hat die Kundmachung gemäß Abs. 4 sofort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Entspricht ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Absatz 4, nicht den Erfordernissen nach Absatz eins bis 5, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. im Fall des Absatz 5, binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate. Sollte der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt für zulässig erklärt werden, hat die Kundmachung gemäß Absatz 4, sofort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  15. (7)Absatz 7,Ein Antrag gemäß Abs. 4 kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zum Beschluss des Gemeinderats auf Durchführung einer Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden; der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und kann beschließen, dass trotzdem eine Volksbefragung durchzuführen ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025, 55/2026)Ein Antrag gemäß Absatz 4, kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zum Beschluss des Gemeinderats auf Durchführung einer Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden; der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und kann beschließen, dass trotzdem eine Volksbefragung durchzuführen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  16. (8)Absatz 8,Nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Durchführung der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird, hat der Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens jedoch nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung zu beschließen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Durchführung der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl gemäß Absatz 4, erreicht wird, hat der Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens jedoch nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung zu beschließen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  17. (9)Absatz 9,Im Beschluss auf Vornahme einer Volksbefragung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksbefragung liegen darf. Als Tag der Volksbefragung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten vorgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 55/2026)Im Beschluss auf Vornahme einer Volksbefragung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksbefragung liegen darf. Als Tag der Volksbefragung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten vorgesehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 55 aus 2026,)
  18. (10)Absatz 10,Der Tag der Volksbefragung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister gemäß § 94 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 55/2026)Der Tag der Volksbefragung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister gemäß Paragraph 94, kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a, Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 55 aus 2026,)
  19. (11)Absatz 11,Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hergestellt werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hergestellt werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen. Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraphen 24 und 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  20. (12)Absatz 12,Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass
    • -Strichaufzählungkeine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen, und
    • -Strichaufzählungdie Befugnis, Wahlzeugen zu entsenden, den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zusteht.
    Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die §§ 26, 27 und § 28 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die Paragraphen 26, 27 und Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  21. (1113)Absatz 1113,DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen; und die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des GemeinderatesGemeinderats aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025LGBl.Nr. 55/2026)DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen; und die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des GemeinderatesGemeinderats aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025LGBl.Nr. 55 aus 2026,)

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