§ 723 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Hat ein Erblasserder Verstorbene eine spätere Anordnung vernichtetletztwillige Verfügung zerstört, dieeine frühere schriftliche AnordnungVerfügung aber unversehrt gelassen;, so kommt dietritt im Zweifel diese frühere schriftlicheAnordnung wieder zurin Kraft. Eine frühere mündliche frühere AnordnungVerfügung, ausgenommen die mündliche gerichtliche oder mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Hat ein Erblasserder Verstorbene eine spätere Anordnung vernichtetletztwillige Verfügung zerstört, dieeine frühere schriftliche AnordnungVerfügung aber unversehrt gelassen;, so kommt dietritt im Zweifel diese frühere schriftlicheAnordnung wieder zurin Kraft. Eine frühere mündliche frühere AnordnungVerfügung, ausgenommen die mündliche gerichtliche oder mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.