§ 569 ABGB Alter

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
§ 569.Paragraph 569,

Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (Paragraph 584,) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2026
§ 569.Paragraph 569,

Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (Paragraph 584,) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.