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Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (Paragraph 584,) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (Paragraph 584,) – nur mündlich vor Gericht odereinem Notar testieren. Das Gericht oder derDer Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.