§ 577 ABGB Arten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
§ 577.Paragraph 577,

Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlichprivat oder gerichtlichnotariell, schriftlich oder mündlich undmit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2026
§ 577.Paragraph 577,

Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlichprivat oder gerichtlichnotariell, schriftlich oder mündlich undmit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.