Anl. 2 K-MBAG

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 14 (Entfall des § 6 Abs. 2) am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Abweichend von Art. I Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. d abweichenden MindestbeträgeVerzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:

1.

lit. d Z 1: 6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden;

2.

lit. d Z 2: 4.600 Euro Mindesteinnahmen und 92 Mindestbetriebsstunden und

3.

lit. d Z 3: 3.800 Euro Mindesteinnahmen und 76 Mindestbetriebsstunden.

(4) Motorfahrzeuge gemäß Art I Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 5), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art I Z 8 (betreffend § 3 Abs. 3 zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

Artikel II

(LGBl Nr 18/2016)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 3 tritt am 1.1.2015 in Kraft, soweit im Abs. 3 nichts Abweichendes bestimmt wird.

(3) Art. 1 Z 3 (betreffend § 3 Abs. 2 lit. c) tritt in den Fällen des § 3 Abs. 2 lit. d Z 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 6/2014, hinsichtlich der jährlichen Mindesteinnahmen am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der AbgabenhöhePrivatgewässer gemäß § 6 Abs. 3 § 1 Abs. 1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzesim Land Kärnten:

Afritzer See

Aichwalder See

Baßgeigensee

Bodensee

Faaker See

Farchtner See

Feldsee (AbsBrennsee)

Forstsee

Freibachstausee

Gösselsdorfer See

Goggausee

Griffner See

Hafnersee

Haidensee

Jeserzer See

Keutschacher See

Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg

Kleinsee im Gemeindegebiet St. 1Kanzian

Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf

Klopeiner See

Kraiger See

Längsee

Magdalener See

Maltschacher See

Millstätter See

Ossiacher See

Pressegger See

Rauschelesee

Sonnegger Seen

St. Leonharder Seen

Turnersee

Turracher See

Weißensee

Wörther See

Artikel II(LGBl Nr 94/2005).

  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.03.1993 bis 30.09.2022

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 14 (Entfall des § 6 Abs. 2) am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Abweichend von Art. I Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. d abweichenden MindestbeträgeVerzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:

1.

lit. d Z 1: 6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden;

2.

lit. d Z 2: 4.600 Euro Mindesteinnahmen und 92 Mindestbetriebsstunden und

3.

lit. d Z 3: 3.800 Euro Mindesteinnahmen und 76 Mindestbetriebsstunden.

(4) Motorfahrzeuge gemäß Art I Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 5), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art I Z 8 (betreffend § 3 Abs. 3 zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

Artikel II

(LGBl Nr 18/2016)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 3 tritt am 1.1.2015 in Kraft, soweit im Abs. 3 nichts Abweichendes bestimmt wird.

(3) Art. 1 Z 3 (betreffend § 3 Abs. 2 lit. c) tritt in den Fällen des § 3 Abs. 2 lit. d Z 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 6/2014, hinsichtlich der jährlichen Mindesteinnahmen am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der AbgabenhöhePrivatgewässer gemäß § 6 Abs. 3 § 1 Abs. 1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzesim Land Kärnten:

Afritzer See

Aichwalder See

Baßgeigensee

Bodensee

Faaker See

Farchtner See

Feldsee (AbsBrennsee)

Forstsee

Freibachstausee

Gösselsdorfer See

Goggausee

Griffner See

Hafnersee

Haidensee

Jeserzer See

Keutschacher See

Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg

Kleinsee im Gemeindegebiet St. 1Kanzian

Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf

Klopeiner See

Kraiger See

Längsee

Magdalener See

Maltschacher See

Millstätter See

Ossiacher See

Pressegger See

Rauschelesee

Sonnegger Seen

St. Leonharder Seen

Turnersee

Turracher See

Weißensee

Wörther See

Artikel II(LGBl Nr 94/2005).

  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

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