§ 9a K-MBAG

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze als solche in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015;

b)

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 51/2012;

c)

Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.04.2016 bis 30.09.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze als solche in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015;

b)

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 51/2012;

c)

Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015.

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