§ 9 K-MBAG

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Motorbootabgabe fließt dem Land Kärnten zu.

(2) Der Abgabenertrag ist vorrangig für ökologische Maßnahmen zu verwenden.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.03.2014 bis 30.09.2022
(1) Die Motorbootabgabe fließt dem Land Kärnten zu.

(2) Der Abgabenertrag ist vorrangig für ökologische Maßnahmen zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten