§ 1 Diensthunde-AusbV Anwendungsbereich

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969 oder, gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002, oder § 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, eingesetzt werden.Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969, oder, gemäß Paragraphen 17, f Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, oder Paragraph 14, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 659 aus 1994,, eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.01.2005 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969 oder, gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002, oder § 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, eingesetzt werden.Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969, oder, gemäß Paragraphen 17, f Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, oder Paragraph 14, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 659 aus 1994,, eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.

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