§ 6 Diensthunde-AusbV In-Kraft-Treten

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Änderung des Titels sowie die Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderung des Titels sowie die Änderung der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 4 Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.01.2005 bis 18.06.2026
§ 6.Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Änderung des Titels sowie die Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderung des Titels sowie die Änderung der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 4 Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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