§ 6 Diensthunde-AusbV In-Kraft-Treten

Diensthunde-AusbV - Diensthunde-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Änderung des Titels sowie die Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderung des Titels sowie die Änderung der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 4 Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Diensthunde-AusbV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Diensthunde-AusbV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Diensthunde-AusbV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Diensthunde-AusbV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Diensthunde-AusbV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Diensthunde-AusbV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Diensthunde-AusbV
Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV) Fundstelle