Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.08.2026
(1)Absatz eins,Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die
1.Ziffer einseine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive, beim Bundesheer oder bei der Zollverwaltung nachweisen können,
2.Ziffer 2eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungslehrgängen vorweisen können,
3.Ziffer 3eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres oder der Zollverwaltung verantwortlichen Leiter vorweisen können,
4.Ziffer 4an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
5.Ziffer 5regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
6.Ziffer 6vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung oder vom Bundesminister für Finanzen schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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