§ 5 Diensthunde-AusbV Personenbezogene Bezeichnungen

Diensthunde-AusbV - Diensthunde-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Personenbezogene Bezeichnungen

 

§ 5. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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