§ 474 EO Höhe

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,211,44 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,802,09 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,653,05 Euro,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,554,08 Euro und
      2. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,324,85 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,211,44 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,802,09 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,653,05 Euro,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,554,08 Euro und
      2. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,324,85 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten