§ 474 EO Höhe

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt1,44 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist2,09 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt3,05 Euro,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt4,08 Euro und
      2. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt4,85 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 474 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 474 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 474 EO


Entscheidungen zu § 474 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 474 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 474 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 473 EO
§ 475 EO