Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt1,44 Euro,
2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist2,09 Euro,
3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt3,05 Euro,
4.Ziffer 4
a)Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt4,08 Euro und
b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt4,85 Euro.
(2)Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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