§ 477 EO Auflage des Vollzugsgebietsplans

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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