§ 472 EO Verhaftung und Vorführung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
§ 472.Paragraph 472,

Die Vergütung beträgt für

  1. 1.Ziffer einsdie Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
  3. 3.Ziffer 3die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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