§ 465 EO Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
§ 465.Paragraph 465,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
  3. 3.Ziffer 3die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 465 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 465 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 465 EO


Entscheidungen zu § 465 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 465 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 465 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 464 EO
§ 466 EO