§ 463 EO Verwertung von Gegenständen

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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