§ 470 EO Insolvenzverfahren

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
§ 470.Paragraph 470,

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2Ermittlungen 7,50 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 470 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 470 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 470 EO


Entscheidungen zu § 470 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 470 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 470 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 469 EO
§ 471 EO