§ 467 EO Exekution auf Vermögensrechte

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
§ 467.Paragraph 467,

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 466, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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