§ 461 EO Vermögensverzeichnis

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
§ 461.Paragraph 461,

Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach Paragraph 424, Absatz 3,, beträgt die Vergütung 4 Euro.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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