§ 483 EO Sonstige Bedienstete

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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