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Personen, die bis längstens 31 ÄrzteG 1998 seit 29.07.2026 weggefallen. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung
Personen, die bis längstens 31 ÄrzteG 1998 seit 29.07.2026 weggefallen. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung