§ 260 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
§ 260.Paragraph§ 260,

Personen, die bis längstens 31 ÄrzteG 1998 seit 29.07.2026 weggefallen. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung

  1. 1.Ziffer einsgemäß den Bestimmungen
    1. a)Litera adieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023,dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,,
    2. b)Litera bder Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023,der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023,,
    3. c)Litera cder Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und
    4. d)Litera dVerordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 2/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 05/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder
  2. 2.Ziffer 2durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024,durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
abzuschließen.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.06.2026 bis 29.07.2026
§ 260.Paragraph§ 260,

Personen, die bis längstens 31 ÄrzteG 1998 seit 29.07.2026 weggefallen. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung

  1. 1.Ziffer einsgemäß den Bestimmungen
    1. a)Litera adieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023,dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,,
    2. b)Litera bder Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023,der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023,,
    3. c)Litera cder Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und
    4. d)Litera dVerordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 2/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 05/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder
  2. 2.Ziffer 2durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024,durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
abzuschließen.

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