§ 86 ÄrzteG 1998 Präsidium

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Präsidium obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.
  5. (3)Absatz 3,Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums bei der Ärztekammer eingelangt ist.
  6. (4)Absatz 4,Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Eine von der Vollversammlung gewählte Vizepräsidentin/Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn die Präsidentin/der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 27.07.2006 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Präsidium obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.
  5. (3)Absatz 3,Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums bei der Ärztekammer eingelangt ist.
  6. (4)Absatz 4,Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Eine von der Vollversammlung gewählte Vizepräsidentin/Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn die Präsidentin/der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.

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