§ 86 ÄrzteG 1998 Präsidium

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Präsidium obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums bei der Ärztekammer eingelangt ist.
  4. (4)Absatz 4,Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Eine von der Vollversammlung gewählte Vizepräsidentin/Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn die Präsidentin/der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

44 Entscheidungen zu § 86 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 86 ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85 ÄrzteG 1998
§ 87 ÄrzteG 1998