§ 13 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen oder einem Verkauf im Sinne des Abs. 4 nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (Paragraph 10,) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen oder einem Verkauf im Sinne des Absatz 4, nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz eins,) oder der gemeinen Werte (Absatz 2,) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
  4. (4)Absatz 4,Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil (insbesondere bezüglich Beteiligungsausmaß und Rechte) ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch, wenn der zu bewertende (anteilige) Anteil in weiterer Folge veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs dar.Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil (insbesondere bezüglich Beteiligungsausmaß und Rechte) ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch, wenn der zu bewertende (anteilige) Anteil in weiterer Folge veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs dar.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen oder einem Verkauf im Sinne des Abs. 4 nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (Paragraph 10,) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen oder einem Verkauf im Sinne des Absatz 4, nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz eins,) oder der gemeinen Werte (Absatz 2,) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
  4. (4)Absatz 4,Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil (insbesondere bezüglich Beteiligungsausmaß und Rechte) ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch, wenn der zu bewertende (anteilige) Anteil in weiterer Folge veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs dar.Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil (insbesondere bezüglich Beteiligungsausmaß und Rechte) ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch, wenn der zu bewertende (anteilige) Anteil in weiterer Folge veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs dar.

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