§ 324 BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2002 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

Stand vor dem 25.06.2002

In Kraft vom 10.01.1998 bis 25.06.2002

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

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