§ 13b ÄrzteG 1998 Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
§ 13b.Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß

  1. 1.Ziffer eins§ 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 2 Z 7) sowie ,Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie ,
  2. 2.Ziffer 2§§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 2 Z 1) sowieParagraphen 5 a,, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, Paragraph 40, ausgenommen Absatz 9 und Paragraph 40 a, ausgenommen Absatz 5, im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
  3. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012,Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,,
erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der jeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 29.07.2026
§ 13b.Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß

  1. 1.Ziffer eins§ 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 2 Z 7) sowie ,Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie ,
  2. 2.Ziffer 2§§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 2 Z 1) sowieParagraphen 5 a,, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, Paragraph 40, ausgenommen Absatz 9 und Paragraph 40 a, ausgenommen Absatz 5, im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
  3. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012,Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,,
erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der jeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

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