Art. 1 § 43 FinStrG Verbotene Herstellung von Tabakwaren

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols

oder des Salzmonopols.

§ 43. (1) Der fahrlässigen Verkürzungverbotenen Herstellung von MonopoleinnahmenTabakwaren (§§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begehtSteuergebiet Tabakwaren herstellt.

(2) Die fahrlässige VerkürzungDer verbotenen Herstellung von MonopoleinnahmenTabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.

(3) Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachenzu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Einnahmenausfalles (§ 4217 zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.

(4) Wer die im Abs. 2) geahndet1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1959 bis 31.12.1994

Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols

oder des Salzmonopols.

§ 43. (1) Der fahrlässigen Verkürzungverbotenen Herstellung von MonopoleinnahmenTabakwaren (§§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begehtSteuergebiet Tabakwaren herstellt.

(2) Die fahrlässige VerkürzungDer verbotenen Herstellung von MonopoleinnahmenTabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.

(3) Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachenzu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Einnahmenausfalles (§ 4217 zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.

(4) Wer die im Abs. 2) geahndet1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

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