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(1Anm: LGBl.Nr. 38/2025) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel vorzusehenAnmerkung, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 LGBl.Nr. 38/2025Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.)
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(1Anm: LGBl.Nr. 38/2025) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel vorzusehenAnmerkung, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 LGBl.Nr. 38/2025Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.)
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