§ 94a Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 94 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im Paragraph 94, Absatz eins, genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
  2. (2)Absatz 2Beim Gemeindeamt kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.

(1Anm: LGBl.Nr. 38/2025) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel vorzusehenAnmerkung, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 LGBl.Nr. 38/2025Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.)

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

1.

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

2.

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 94 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im Paragraph 94, Absatz eins, genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
  2. (2)Absatz 2Beim Gemeindeamt kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.

(1Anm: LGBl.Nr. 38/2025) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel vorzusehenAnmerkung, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 LGBl.Nr. 38/2025Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.)

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

1.

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

2.

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

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