§ 73 StL 1992

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.

(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Eine Verordnung der Landesregierung nach Absatz 2, ist von der Stadt unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.02.1992 bis 30.06.2025
(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.

(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Eine Verordnung der Landesregierung nach Absatz 2, ist von der Stadt unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)

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