§ 67 StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Absatz eins, einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.
  4. (4)Absatz 4Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.
  5. (4)Absatz 4,Im Beschluss auf Vornahme der Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksabstimmung liegen darf. Als Tag der Volksabstimmung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Im Beschluss auf Vornahme der Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksabstimmung liegen darf. Als Tag der Volksabstimmung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten festgesetzt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  6. (5)Absatz 5,Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
  7. (6)Absatz 6Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 65 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 41/2015, 38/2025)Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß Paragraph 65, kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996, 41/2015, 38/2025)
  8. (6)Absatz 6,Der Tag der Volksabstimmung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister gemäß § 65 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 41/2015, 38/2025, 55/2026)Der Tag der Volksabstimmung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister gemäß Paragraph 65, kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a, Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 41 aus 2015,, 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  9. (7)Absatz 7,Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 25, des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 34/201434 aus 2014,, 41/201541 aus 2015,)
  10. (8)Absatz 8Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)
  11. (8)Absatz 8,Die Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind; die Stadtwahlbehörde kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung die Wahlsprengel für die Durchführung der Volksabstimmung neu festsetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dassDie Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind; die Stadtwahlbehörde kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, Oö. Kommunalwahlordnung die Wahlsprengel für die Durchführung der Volksabstimmung neu festsetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass
    • Strichaufzählungkeine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen, und
    • Strichaufzählungdie Befugnis, Wahlzeugen zu entsenden, den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zusteht.
    Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die §§ 26, 27 und § 28 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015, 55/2026)Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die Paragraphen 26, 27 und Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 34 aus 2014,, 41 aus 2015,, 55 aus 2026,)
  12. (9)Absatz 9,Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung gemäß Abs. 15 kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagenzwei Wochen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz neu kundzumachen. Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, LGBl.Nr. 82/199655/2026)Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung gemäß Absatz 15, kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagenzwei Wochen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Absatz 15, erster Satz neu kundzumachen. Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 55 aus 2026,)
  13. (10)Absatz 10,Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.
  14. (11)Absatz 11,Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des Paragraph 22, zu vollziehen.
  15. (12)Absatz 12,Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.
  16. (13)Absatz 13,Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der Bürgermeister den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der Bürgermeister den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des Paragraph 22, zu vollziehen.
  17. (14)Absatz 14,Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Absatz 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des Paragraph 22, zu vollziehen.
  18. (15)Absatz 15,DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin)unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin)unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Im Fall des Absatz 14, ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025LGBl.Nr. 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Absatz eins, einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.
  4. (4)Absatz 4Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.
  5. (4)Absatz 4,Im Beschluss auf Vornahme der Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksabstimmung liegen darf. Als Tag der Volksabstimmung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Im Beschluss auf Vornahme der Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksabstimmung liegen darf. Als Tag der Volksabstimmung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten festgesetzt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
  6. (5)Absatz 5,Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
  7. (6)Absatz 6Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 65 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 41/2015, 38/2025)Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß Paragraph 65, kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996, 41/2015, 38/2025)
  8. (6)Absatz 6,Der Tag der Volksabstimmung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister gemäß § 65 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 41/2015, 38/2025, 55/2026)Der Tag der Volksabstimmung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister gemäß Paragraph 65, kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a, Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 41 aus 2015,, 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)
  9. (7)Absatz 7,Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 25, des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 34/201434 aus 2014,, 41/201541 aus 2015,)
  10. (8)Absatz 8Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)
  11. (8)Absatz 8,Die Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind; die Stadtwahlbehörde kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung die Wahlsprengel für die Durchführung der Volksabstimmung neu festsetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dassDie Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind; die Stadtwahlbehörde kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, Oö. Kommunalwahlordnung die Wahlsprengel für die Durchführung der Volksabstimmung neu festsetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass
    • Strichaufzählungkeine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen, und
    • Strichaufzählungdie Befugnis, Wahlzeugen zu entsenden, den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zusteht.
    Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die §§ 26, 27 und § 28 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015, 55/2026)Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die Paragraphen 26, 27 und Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 34 aus 2014,, 41 aus 2015,, 55 aus 2026,)
  12. (9)Absatz 9,Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung gemäß Abs. 15 kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagenzwei Wochen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz neu kundzumachen. Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, LGBl.Nr. 82/199655/2026)Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung gemäß Absatz 15, kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagenzwei Wochen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Absatz 15, erster Satz neu kundzumachen. Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 55 aus 2026,)
  13. (10)Absatz 10,Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.
  14. (11)Absatz 11,Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des Paragraph 22, zu vollziehen.
  15. (12)Absatz 12,Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.
  16. (13)Absatz 13,Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der Bürgermeister den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der Bürgermeister den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des Paragraph 22, zu vollziehen.
  17. (14)Absatz 14,Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Absatz 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des Paragraph 22, zu vollziehen.
  18. (15)Absatz 15,DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin)unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)DasDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin)unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Im Fall des Absatz 14, ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025LGBl.Nr. 38 aus 2025,, 55 aus 2026,)

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