§ 6 StL 1992 § 6

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1992 bis 30.06.2025

(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben.

(3) Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4) Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(5) Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1992 bis 30.06.2025

(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben.

(3) Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4) Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(5) Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten