§ 31 StW 1992 § 31

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:

1.

Durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Handen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichtes des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) zu Handen des (der) nach § 28 Abs. 8 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) -, wobei hinsichtlich der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung § 14 Abs. 1 sinngemäß gilt;

2.

durch Verlust des GemeinderatsmandatesGemeinderatsmandats gemäß § 14 Abs. 2 oder 3; ist ein(e)eine Stadträtin bzw. ein Stadtrat (Stadträtin) nicht mehr Mitglied des GemeinderatesGemeinderats, so gelten die Mandatsverlustgründe des § 14 Abs. 2 Z 43;

3.

durch Abberufung (Abs. 4 und 5).

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 1/2005, 91/2018)

(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z 1 und 3 nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(4) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag gegen den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden; der Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder des Stadtsenats kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenats stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Dritteln der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 18 Abs. 5) eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, LGBl. Nr. 82/199691/2018)

(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage: „Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?“ Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.2018

(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:

1.

Durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Handen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichtes des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) zu Handen des (der) nach § 28 Abs. 8 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) -, wobei hinsichtlich der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung § 14 Abs. 1 sinngemäß gilt;

2.

durch Verlust des GemeinderatsmandatesGemeinderatsmandats gemäß § 14 Abs. 2 oder 3; ist ein(e)eine Stadträtin bzw. ein Stadtrat (Stadträtin) nicht mehr Mitglied des GemeinderatesGemeinderats, so gelten die Mandatsverlustgründe des § 14 Abs. 2 Z 43;

3.

durch Abberufung (Abs. 4 und 5).

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 1/2005, 91/2018)

(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z 1 und 3 nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(4) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag gegen den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden; der Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder des Stadtsenats kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenats stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Dritteln der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 18 Abs. 5) eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, LGBl. Nr. 82/199691/2018)

(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage: „Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?“ Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

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