§ 6 StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
  2. (2)Absatz 2Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(1Anm: LGBl.Nr. 38/2025) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachenAnmerkung, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.LGBl.Nr. 38/2025)

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben.

(3) Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4) Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(5) Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.02.1992 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
  2. (2)Absatz 2Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(1Anm: LGBl.Nr. 38/2025) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachenAnmerkung, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.LGBl.Nr. 38/2025)

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben.

(3) Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4) Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(5) Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

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