§ 1 KVSG

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Physischen Personen, die

  1. a)Litera adurch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder
  2. b)Litera bdurch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Art. 26 Abs. 1 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Artikel 26, Absatz eins, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, und Paragraph eins, Absatz eins und 2 Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1957,) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945
Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Physischen Personen, die

  1. a)Litera adurch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder
  2. b)Litera bdurch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Art. 26 Abs. 1 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Artikel 26, Absatz eins, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, und Paragraph eins, Absatz eins und 2 Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1957,) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945
Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.

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