§ 1 KVSG

KVSG - Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Physischen Personen, die

  1. a)Litera adurch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder
  2. b)Litera bdurch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Art. 26 Abs. 1 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Artikel 26, Absatz eins, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, und Paragraph eins, Absatz eins und 2 Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1957,) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945
Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.
In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 KVSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KVSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 KVSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 KVSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 KVSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KVSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 KVSG